https://www.hypnoerz.de/home/gesetzliche/hinweise

HypnoERZ - Hypnosetherapie ERZgebirge


Gesetzliche Hinweise

Gesetzliches


  1. Heilpraktiker: Anamnese, psychopathologischer Befund, Diagnose, Rechte und Pflichten
  2. Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen der Patientenakte
  3. Einsichtnahme in die Patientenakte
  4. Therapeutischer Einsatz bestimmter Homöopathika sowie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel



1. Heilpraktiker - Anamnese und psychopathologischer Befund, Diagnose, Rechte und Pflichten


Die Rechte und Pflichten des Heilpraktikers ergeben sich  aus dem  Heilpraktikergesetz (HeilprG) und Durchführungsverordnung (HeilprDV vom 31.12.2017). Heilpraktiker sind gesetzlich verpflichtet, vor der Erstbehandlung eine Anamnese durchzuführen und einen psychopathologischen Befund zu erstellen, um nach einer Diagnose der ICD 10, F 0-9 (ICD 10 = International Statistical Classification of Diseases an Related Health) therapeutisch zu behandeln.


Erklärungen Anamnese, psychopathologischer Befund, Diagnose


Unter Anamnese versteht man die Vorgeschichte des Beschwerdebildes, also die Krankengeschichte, wie z.B. Ursachen, Verläufe und Entstehungsgeschichte und maßgebliche persönliche Ereignisse aus dem Leben.

Im psychopathologischen Befund nimmt man Veränderungen und Auffälligkeiten, die für das Beschwerdebild wichtig sind, auf, also die Symptome=Beschwerden, Krankheitszeichen, Symptomkombination=Syndrom, Beschwerdebild).

Eine Diagnose ist eine Feststellung, Bestimmung einer körperlichen oder psychischen Krankheit.


https://www.gesamtkonferenz-heilpraktiker.de/fragen-und-antworten/#1587114635789-c530130c-fde4



2. Dokumentations- und Aufbewahrungsfristen der Patientenakte


Die Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus § 630g BGB sowie § 630f BGB und sind nicht nur für Ärzte, sondern auch für den Heilpraktiker anzuwenden.


Dokumentation der Behandlung § 630f BGB (Bürgerliches  Gesetzbuch)


(1) Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.


(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.


(3) Der Behandelnde hat die Patientenakte für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften andere Aufbewahrungsfristen bestehen.


Weiterführende Links


Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht:    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630f.html


Einsichtnahme in die Patientenakte   https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html 



3. Einsichtnahme in die Patientenakte § 630g BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

 

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

§ 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.



4. Therapeutischer Einsatz bestimmter Homöopathika sowie nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel


In 13 Bundesländern, auch in Sachsen, ist durch eindeutige Behördenaussagen die Einbeziehung homöopathischer und nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in die psychotherapeutische Behandlung von Heilpraktikern Psychotherapie bestätigt.

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz des Freistaates Sachsen vom 22.11.2011, AZ: 26.5417.00/2 hierzu: "Die Empfehlung zur Anwendung bzw. die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie unterliegt daher keinen arzneimittelrechtlichen Beschränkungen."



Neben den schulmedizinisch-wissenschaftlich anerkannten Therapieverfahren gibt es in der Naturheilkunde auch komplementäre (alternative) Therapieverfahren, die ausschließlich auf naturheilkundliche Erfahrungen basieren. Der Verlauf und Erfolg der Behandlung hängt stets von individuellen Faktoren ab. Hierbei gibt es Richtlinien zur Patientensicherheit. Bei naturheilkundlichen Verfahren darf man als Heilpraktiker weder Heilung oder Linderung einer Erkrankung versprechen.



Share by: